Chorstatut

Berliner Vokalkreis e.V. (Fassung 2024)
Chorstatut
1. Der Berliner Vokalkreis ist ein gemischtstimmiger Kammerchor, der sich vorrangig mit geistlicher
a-cappella-Musik beschäftigt. Der Anspruch geht über das Leistungsvermögen von Chören mit allein
lokaler Ausstrahlung hinaus.
Der Chor wird vom Verein „Berliner Vokalkreis e.V.“ getragen.
2. Die musikalische Leitung und Verantwortung liegt bei der Chorleitung.
Für die sonstigen Belange des Chores ist der Vereinsvorstand verantwortlich.
3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Chor sind möglichst anderweitig erworbene Chor-erfah-
rung, Fertigkeiten im „Vom-Blatt-Singen“, Musikalität sowie der Wille und die Fähigkeit, sich in den
Chorklang einzuordnen.
4. Von den Chormitgliedern wird erwartet, dass sie – auch aus Fairness den anderen gegenüber –
neuen Notenstoff auch selbständig erarbeiten und insbesondere das Pensum versäumter Proben nach-
holen.
5. Der Berliner Vokalkreis ist kein Projektchor, d. h., alle Chormitglieder nehmen an allen, mindes-
tens aber an 80% der Veranstaltungen des Chores (Proben, Probenwochenenden, Konzerte) teil. Nur
so ist eine unbedingt notwendige Kontinuität gewährleistet und eine effektive Probenarbeit möglich.
Es wird eine Anwesenheitsliste geführt. Wer aus dringenden Gründen zu Veranstaltungen des Chores
verhindert ist, teilt dies so früh wie möglich vorher (bei Proben bis spätestens 12 Uhr) über entspre-
chende Eintragung in der im Internet verfügbaren Anwesenheitsliste der Chorleitung mit.
6. Interessierte Sängerinnen oder Sänger absolvieren eine vierwöchige Probezeit. Für die Aufnahme
gilt folgendes Procedere:
a) Kandidat:innen für die Aufnahme können bis zu acht Wochen vor einem Konzert (außer in au-
ßergewöhnlichen Umständen) in den Probenbetrieb einsteigen.
b) Aufnahmekandidat:innen singen vier Proben mit. Im Anschluss an die vierte Probe gibt es ein
Vorsingen.
c) Das Vorsingen umfasst:
– Singen eines ,vorbereiteten Stückes‘ – aus dem aktuellen Repertoire oder etwas Einfa-
ches, das dem/der Aufnahmekandidat:in rechtzeitig mitgeteilt wurde, – ausschließlich
mit drei anderen Chormitgliedern im Quartett.
– Die Chorleitung macht anschließend allein mit dem/der Aufnahmekandidat:in Übun-
gen, um den Umfang und die Qualität der Stimme zu beurteilen. Das schließt einen
Test der „Vom-Blatt-Singe“-Fähigkeit ein.
d) Chormitglieder können ihre während der vierwöchigen Probenphase und dem Vorsingen ge-
wonnenen Eindrücke der künstlerischen Leitung mitteilen. Die Kandidat:innen werden von der
künstlerischen Leitung, die nach Abwägung aller Aspekte über die Aufnahme entscheidet, spä-
testens drei Tage nach dem Vorsingen über das Ergebnis informiert.
Die Mitgliedschaft im Chor beginnt mit der Aufnahme in den Verein „Berliner Vokalkreis e.V.“. Es
ist auch eine passive, nur fördernde Mitgliedschaft ohne Teilnahme an Proben und Konzerten mög-
lich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein.
7. Bei deutlicher stimmlicher oder musikalischer Nichteignung oder mehrfachem unentschuldigten
Versäumen von Proben und Konzerten treffen künstlerische Leitung, Vorstand und die betroffene Per-
son in einem Gespräch eine Entscheidung über die weitere Mitgliedschaft im Chor.
8. Stimmbildung ist für alle Chormitglieder obligatorisch. Ausgebildete Sängerinnen oder Sänger und
solche, die regelmäßig Gesangsunterricht besuchen, können nach Rücksprache mit der Chorleitung
von dieser Pflicht entbunden werden.
9. Leihmaterial ist sorgfältig zu behandeln und im angekündigten Zeitraum zurückzugeben.
10. Ein Bleistift gehört zur Standardausrüstung.
11. Zu den Konzerten wird schwarze Chorkleidung mit schwarzen oder dunklen Schuhen getragen.
12. Zur Rücksichtnahme auf den Gesamtchor gehört auch Pünktlichkeit. Die Chorprobe beginnt mit
dem Einsingen.
13. Der Verein „Berliner Vokalkreis e.V.“ trägt die finanzielle Last der Chorarbeit. Um die regelmä-
ßigen Ausgaben zu bestreiten, wird von den aktiven Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Außerdem werden Konzerthonorare und Spenden eingesetzt, um die regelmäßigen Ausgaben zu be-
streiten. Für Sonderausgaben (z. B. für Chorfahrten etc.) wird von den aktiven Mitgliedern, d. h. von
den Sängerinnen und Sängern des Chores, eine Umlage entrichtet. Über die Höhe und die Verwen-
dung bestimmt die Mitgliederversammlung des Vereins nach Vorschlägen des Vorstandes.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2024

 

Zum Herunterladen:
Chorstatut (als pdf-Dokument)

Beitragsordnung (als pdf-Dokument)

BVK-Aufnahmeantrag (als pdf-Dokument)